NÖ HUNDEHAlte-Sachkundeverordnung

Ab 1. Juni 2023 ist jeder Hundehalter bei der Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde verpflichtet einen Nachweis der allgemeinen Sachkunde vorzuweisen. Diese ist personenbezogen und gilt auch als Nachweis für alle weiteren Hunde.


Wichtige Bestimmungen zur Erlangung

des allgemeinen Sachkundenachweises („NÖ Hundepass“):


Die allgemeine Sachkunde umfasst eine einstündige Information durch einen Tierarzt oder durch eine Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.

Über die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen zur Erlangung der allgemeinen Sachkunde gemäß § 4 Abs. 4 haben die Tierärztin oder der Tierarzt und die fachkundige Person eine Bestätigung, den sogenannten NÖ Hundepass auszustellen.

Bei Vorliegen einer Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-VT) oder eines Sachkundenachweises eines anderen Bundeslandes wie z.B. Wien wird dies als allgemeiner Sachkundenachweis anerkannt.

Liegt bereits ein Nachweis der bisherigen „alten“ Sachkunde vor, gilt dieser jetzt als Nachweis für die allgemeine Sachkunde und die jetzt als „erweitert“ benannte Sachkunde.

Das NÖ Hundehaltegesetz schreibt für „Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential“ einen erweiterten Sachkundenachweis vor. Das gilt auch für Hunde die mittels Bescheid der zuständigen Gemeinde als „auffällig“ eingestuft wurden. Laut Gesetz gelten Hunde der folgenden Rassen und Kreuzungen davon in NÖ als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial:

· Bullterrier

· American Staffordshire Terrier

· Staffordshire Bullterrier

· Dogo Argentino

· Pitbull

· Bandog (eigentlich keine Rasse, sondern die Bezeichnung für "Kettenhunde")

· Rottweiler

· Tosa Inu

  

Wichtige Bestimmungen zur Erlangung des erweiterten Sachkundenachweises

§ 4 Abs. 6 regelt die erweiterte Sachkunde für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde. Diese Regelung entspricht inhaltlich den Anforderungen des ehemaligen „Nachweises der erforderlichen Sachkunde“.

Dieser ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin mit dem betreffenden Hund bei einer speziell geschulten Person im Ausmaß von zumindest zehn Stunden zu absolvieren und umfasst:

1. einen theoretischen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes (zumindest vier Stunden) und

2. einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolge (von zumindest sechs Stunden).

3. eine Bestätigung über die Absolvierung dieser Ausbildung

 

Nachstehend die gesetzlichen Bestimmungen, falls Sie einen Hund besitzen, der unter die Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes fällt.

Die gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes bzw. der NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung:

NÖ Hundehaltegesetz und NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023 - Land Niederösterreich (noe.gv.at)

Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an unsere Landesgruppe Wien/Niederösterreich bzw. an unsere Ortsgruppe Wieselburg. Diese Gruppen sind berechtigt, Sie zur Ausbildung Ihres Hundes anzuleiten und die erlangten Kenntnisse zu überprüfen (und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bestätigung über die positive Absolvierung der Ausbildung auszustellen).