Statuten Fassung 2020

Österreichischer Boxerklub (ÖBK)

Vereinsstatuten

lt. Beschluss der Delegiertenversammlung vom 18.10.2020

 

Die Statuten enthalten folgende Abkürzungen:

 

ÖBK = Österreichischer Boxerklub

ÖKV = Österreichischer Kynologenverband

FCI = Fédération Cynologique Internationale

BAO = Bundesabgabenordnung

ÖHZB = Österreichisches Hundezuchtbuch

ZTP = Zuchttauglichkeitsprüfung

WT = Wesenstest

ZEO = Zucht- und Eintragungsordnung

LG = Landesgruppe (n)

OG = Ortsgruppe (n)

Soweit in diesen Statuten geschlechtsbezogene Ausdrücke verwendet werden, umfassen sie Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Österreichischer Boxerklub“ (abgekürzt ÖBK).

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

(3) Es bestehen in den einzelnen Bundesländern Landesgruppen (LG), die Errichtung von Ortsgruppen (OG) ist beabsichtigt (§ 1 Abs. 4 VerG 2002).

Mitglieder der LG und OG sind automatisch Mitglieder des Hauptvereines.

(4) Der ÖBK ist Mitglied des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und damit der Fédération Cynologique Internationale (FCI). Er ist vom ÖKV als in Österreich für die Rasse deutscher Boxer allein zuständiger Verein anerkannt.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Vertiefung der Mensch-Tier-Beziehung, die Vertretung der daraus erwachsenden Anliegen sowie die Erhaltung des „deutschen Boxers“ als Rasse, insbesondere als wertvoller Familienhund, für die gemeinsame Bewegungs- und Sportausübung und aus Gründen der besonderen Eignung für die Allgemeinheit als Begleit-, Sport-, Fährten-, Lawinenhund sowie für den Einsatz in Katastrophenfällen. Die Führung des Vereines beruht auf ideeller Basis und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die eben genannten gemeinnützigen Aufgaben erfüllt der Verein durch:

(a) Unterstützung, Überwachung und Förderung der Rassezucht von gesunden Hunden in Wesen und Form gemäß dem FCI-Standard des Stammlandes Deutschland;

(b) Vermittlung von Erkenntnissen über Erziehung und Ausbildung sowie Vertiefung übergeordneter Interessen der Mensch-Hund-Beziehung (Fairness, Tierschutz uä.);

(c) Beratung, Unterstützung und spezielle Förderung der Mitglieder in kynologischen Belangen;

(d) Wahrung aller Bezug relevanten, kynologischen Interessen gegenüber der Öffentlichkeit,Kontaktpflege zu Behörden im Bereich des Tierschutzes.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Unter ideellen Mitteln ist unter anderem zu verstehen:

  1. Beratung und Unterstützung bei der Aufzucht und Ausbildung des Deutschen Boxers;

  2. Erlass und Überwachung von Zucht-, Eintragungs- und Körbestimmungen sowie Durchführung von Körungen, Zuchtschauen, Ausstellungen und dgl.;

  3. Erlass, Überwachung und Durchführung von Jugendveranlagungsprüfungen, Junghundeprüfungen, Zuchttauglichkeitsprüfungen (ZTP) und Wesenstests (WT);

  4. Schulung von Zucht- und Ausbildungswarten sowie deren Helfer;

  5. Unterstützung von LG und OG im gesamten Bundesgebiet Österreichs;

  6. Abhaltung von Vorträgen, Diskussionsrunden, Kursen etc.;

  7. Erlass und Überwachung der Prüfungs- und Turnierordnung sowie Durchführung von Arbeitsprüfungen, Ausbildungskursen und Wettbewerben aller Art;

  8. Führung der gesamten Verwaltungsorganisation in Zusammenarbeit mit dem ÖHZB des ÖKV; Ausstellung von Stammbäumen (Abstammungsurkunden);

  9. Führung einer rassespezifischen, kynologischen Bibliothek, Mediathek und dgl.;

  10. Herausgabe von Rundschreiben und Mitgliederinformationen;

  11. Öffentlichkeitsarbeit für die Bestrebungen des ÖBK, insbesondere zur Vertiefung der Mensch-Tier-Beziehung.

(3) Die materiellen Mittel, welche ausschließlich dem Vereinszweck zugeführt werden, sollten unter anderem aufgebracht werden durch:

  1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

 

  1. Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen jeglicher Art;

  2. Einnahmen aus Sponsoring;

  3. Erträgnisse aus der Ausfertigung von Dokumenten für Zucht und Ausbildung;

  4. Erträgnisse aus der Herausgabe einer eigenen Vereinszeitschrift;

  5. Erträgnisse aus Vereinskantine und einschlägigem Hundezubehör;

  6. Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen;

  7. Erteilung von Unterricht, Abhaltung von Kursen und Vorträgen;

  8. Subventionen und sonstige Beihilfen aus öffentlichen Mitteln.

(4) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Der ÖBK darf insbesondere keine zweckfremden Verwaltungsausgaben bzw. unverhältnismäßig hohe Vergütungen an Mitglieder, andere Personen oder LG bzw. OG auszahlen.

(5) Von den Mitgliedern eingezahlte Beträge gehören ausschließlich dem Verein, wenn es sich um Mitgliedsbeiträge oder Schenkungen handelt. In allen übrigen Fällen, in welchem der Verein von Mitgliedern finanzielle Mittel erhält, die für den Fall des Ausscheidens des Mitgliedes oder der Auflösung des Vereines rückzahlbar sein sollen, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung. Liegt eine derartige von den Vertretungsorganen des Vereines genehmigte und unterschriebene Urkunde nicht vor, findet eine Rückzahlung nicht statt. In jedem Fall ist eine Rückzahlung nominell mit dem hingegebenen Kapitalsbetrag begrenzt, sodass eine Verzinsung oder Wertsicherung ebenfalls nicht stattfindet.

(6) LG und OG weisen eine eigene wirtschaftliche Gebarung auf und haben aus Anlass ihrer Auflösung bzw. ihres Austrittes aus dem ÖBK sämtliche Verbindlichkeiten abzudecken und allenfalls verbleibendes Vermögen dem ÖBK (Hauptleitung) zur Verfolgung der Vereinszwecke zuzuführen. Eine Auflösung von LG und OG bzw. ein Austritt derselben aus dem ÖBK ist von dem Nachweis einer nachhaltigen Sanierung des Vermögens bzw. der Begleichung ihrer Verbindlichkeiten abhängig. Hierbei ist die Schlussabrechnung von der LG und OG dem ÖBK vorzulegen und von dessen Rechnungsprüfern zu kontrollieren und zu genehmigen. Eine Haftung des ÖBK (Hauptleitung) für Verbindlichkeiten von LG und OG ist ungeachtet dessen nicht gegeben.

Der ÖBK (Hauptleitung) kann in Fällen unverschuldeter Passiva von LG und OG, welche durch ihr eigenes Vermögen nicht gedeckt sind, Restverbindlichkeiten abdecken, wobei folgende Berechnungsmethode zur Anwendung gelangt:

Formel: Das Vierfache der Summe der eingezahlten Mitgliedsbeiträge der vergangenen drei Jahre derjenigen Mitglieder, die der betroffenen LG bzw. OG zugeordnet sind (exklusive UH-Beiträge, Spenden und sonstige Zahlungen).

Dieser Betrag ist maximiert mit 25 % des Geldbestandes der ÖBK-Hauptleitung zum Zeitpunkt der Übernahme der Verbindlichkeiten.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Jugendmitglieder sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen, außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern, unter einem auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(3) Die Ausübung des Mitgliedsrechtes sowie die Betreuung des betreffenden Mitgliedes erfolgt über die jeweilige LG bzw. OG, in welcher sich der Hauptwohnsitz bzw. das Zentrum der Lebensinteressen des Mitgliedes befindet. In Ausnahmefällen können Mitglieder auch in solchen LG und OG aufgenommen werden, in deren Betreuungsgebiet sie weder ihren Hauptwohnsitz noch das Zentrum der Lebensinteressen aufweisen.

(4) Mitglieder, die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, unterstehen in ihrer Mitgliedschaft direkt dem ÖBK (Hauptleitung), können jedoch auch einer LG bzw. OG zugeordnet werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jugendmitglieder benötigen zum Erwerb der Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung mindestens eines Obsorgeberechtigten, welcher gleichzeitig mit der schriftlichen Zustimmung die Haftung für die Mitgliedsbeiträge übernimmt.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle volljährigen Personen werden, die unter einem nicht wegen Tierquälerei oder wegen eines Verbrechens vorbestraft sind. Ein Verschweigen eines derartigen Tatbestandes führt automatisch zum Erlöschen der Mitgliedschaft ex tunc (von Anfang an).

(3) Über die vorläufige Aufnahme von Jugendmitgliedern, ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand der jeweiligen LG und OG mit 2/3 Mehrheit.

Das Präsidium der Hauptleitung (der Präsident und zwei Vizepräsidenten) kann innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis dagegen Einspruch erheben. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme ist dann bei der nächstfolgenden Vorstandssitzung der Hauptleitung mit einfacher Mehrheit zu treffen. Erfolgt kein Einspruch innerhalb dieser Frist, so gilt das beantragende Mitglied als in den ÖBK aufgenommen.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die LG und OG können jedoch die Entscheidung über eine Aufnahme auch an den Gesamtvorstand (Hauptleitung) delegieren.

(4) Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten/-präsidentin, Ehrenobmann/-obfrau bzw. Ehrenmitglied erfolgt über Vorschlag des Vorstandes des ÖBK durch die Delegiertenversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt erst mit dem Zeitpunkt der die Vereinsmitgliedschaft begründenden Beschlussfassung. Die Mitgliedschaft muss mindestens ein volles Kalenderjahr bestehen, und kann erst nach Ablauf dieser Frist, dann aber von beiden Teilen, unter Setzung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten eines jeden Jahres (31.12.) ohne Begründung schriftlich gekündigt werden.

(6) Ein Funktionär kann während seiner Funktionsperiode nicht kündigen und auch nicht gekündigt werden, dies mit Ausnahme des Vorliegens eines Tatbestandes gemäß § 6 Abs. 3 der gegenständlichen Statuten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Kündigung, sowie durch Ausschluss oder Aberkennung.

(1) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch:

  • bei natürlichen Personen durch Tod;

  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;

  • bei einer Verurteilung analog der Regelungen nach § 5 (2);

  • für Züchter, die die Eintragung in das ÖHZB direkt über den ÖKV führen und auf schriftliche Nachfrage das entsprechende Tätigwerden des ÖBK im Sinne der ZEO und/oder der Statuten ablehnen. Es wird damit das Fehlen jeglichen Interesses an einer weiteren Mitgliedschaft im ÖBK erklärt. Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres wird bei derartigen Fällen pro rata temporis zum Tag des Erlöschens der Mitgliedschaft berechnet und ein allfälliger Rest rückvergütet.

(2) Der fristlose Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand des ÖBK kann erfolgen, wenn dieses Mitglied trotz Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(3) Der Vorstand des ÖBK kann ein Mitglied wegen grober Verstöße gegen Bestimmungen der vorliegenden Vereinsstatuten aber auch insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens in der Öffentlichkeit fristlos ausschließen. Ein Ausschluss kann auch insbesondere bei Verstoß gegen die ZEO des ÖBK in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Die Ausschlussgründe sowie die Regeln für das Ausschlussverfahren sind der Geschäftsordnung, der ZEO oder einem Vorstandsbeschluss der Hauptleitung zu entnehmen. Überhaupt ist ein Ausschluss aus dem Verein dann vorgesehen, wenn das Mitglied gegen Vorstandsbeschlüsse verstößt.

      1. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (3) genannten Gründen über Antrag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder gehören in der Regel zu derjenigen LG oder OG, in deren Bereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz bzw. ihren Lebensmittelpunkt haben. Ausnahmen sind durch den Vorstand des Hauptvereines dann zu ermöglichen, wenn

(a) der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Mitgliedes im Grenzbereich zweier LG bzw. OG gelegen ist,

(b) Personen aus dem Ausland als Mitglieder österreichischen LG oder OG beitreten wollen,

(c) Mitglieder sich auf besondere Umstände berufen.

(2) Die Mitglieder sind nach erfolgter Zahlung des Mitgliedsbeitrages berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen sowie ihre Mitgliedsrechte wahrzunehmen. Zahlungen werden generell der ältesten offenen Beitragsschuld zugeordnet. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur vollständigen Begleichung der Mitgliedsbeiträge.

(3) Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen der LG oder OG, sowie das der Delegierten in der Delegiertenversammlung, ebenso das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Jugendmitglieder sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres aktiv wahlberechtigt. Die Ermittlung eines Wahl- oder Abstimmungsergebnisses erfolgt ausschließlich durch die Auszählung der tatsächlich abgegebenen, gültigen Stimmen. Das passive Wahlrecht erhält ein ordentliches Mitglied oder ein Ehrenmitglied nach zweijähriger Zugehörigkeit zum Verein, wobei er dieses passive Wahlrecht nach Ablauf von zwei Jahren zum darauffolgendenMonatsersten erwirbt.

(4) SämtlicheMitglieder sind verpflichtet, die gemeinnützigen Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, die Geschäftsordnung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(5) Jugendmitglieder, ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 15. März eines jeden Kalenderjahres einzuzahlen und wird von der ÖBK Hauptleitung eingehoben. Die LG des Vereines erhalten davon einen aliquoten Teil (Kopfquote), dessen Höhe von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Hauptleitungsvorstandes bestimmt wird.

(6) Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, die Schlichtungseinrichtung gemäß § 8 VerG dann anzurufen, wenn sie mit Entscheidungen des Vorstandes der LG oder OG sowie der Hauptleitung, die sie betreffen, nicht einverstanden sind. Die Anrufung ist binnen vier Wochen ab Zustellung der anfechtbaren Entscheidung in schriftlicher Form beim Hauptleitungsvorstand einzubringen und zu begründen.

§ 8 Vereinsorgane / § 9 Die Delegiertenversammlung

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Delegiertenversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 15), das Präsidium (§ 5 Abs. 3), die Rechnungsprüfer (§ 20) und das Schiedsgericht (§ 22)

§ 9 Die Delegiertenversammlung

(1) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres statt. Bei außergewöhnlichen Situationen und Ereignissen (behördlich eingeschränkte Versammlungsfreiheit, etc.) kann die Delegiertenversammlung bis zu einem Jahr verschoben, oder auch mittels elektronischer Hilfsmittel (Online-Videokonferenz) abgehalten werden.

(2) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung findet auf Beschluss des Präsidenten nach freiem Ermessen, auf schriftlich begründeten Antrag dreier LG oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Der Vorstand der jeweiligen LG des Vereines hat für je 50 angefangene zugeordnete Mitglieder einen Delegierten und dessen Stellvertreter zu bestimmen bzw. erforderlichenfalls abzuberufen. Stichtag für die Anzahl der zu berücksichtigenden Mitglieder ist der 31.12. eines jeden Jahres. Diese Quotenregelung kann auf Vorstandsbeschluss der Hauptleitung jeweils für das nachfolgende Vereinsjahr abgeändert werden.

(4) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Delegiertenversammlungen sind alle Delegierten über ihre LG mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Delegiertenversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Hauptleitungsvorstand.

(5) Anträge zur Delegiertenversammlung können nur von LG und OG eingebracht werden und sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung beim Vorstand der Hauptleitung schriftlich einzureichen.

(6) Gültige Beschlüsse können in der Delegiertenversammlung nur zu konkreten Punkten der Tagesordnung, nie jedoch zum Punkt „Allfälliges“ gefasst werden.

(7) Das Stimmrecht in der Delegiertenversammlung besitzen mit jeweils einer Stimme:

  1. die Vorstandsmitglieder

  2. die Delegierten

In der Delegiertenversammlung setzt die Ausübung des Stimmrechtes voraus, dass der Stimmberechtigte keinen Rückstand an Mitgliedsbeiträgen aufweist.

(8) Die Delegiertenversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Ist die Delegiertenversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Delegiertenversammlung hat jedes Mitglied Zutritt als Zuhörer, besitzt jedoch kein Mitsprache- oder Stimmrecht.

(9) Im Verhinderungsfall ist eine Übertragung des Stimmrechtes an einen anderen Stimmberechtigten in Form einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Es kann jedoch ein Stimmberechtigter nicht mehr als insgesamt zwei Stimmen abgeben. Das Dirimierungsrecht des Präsidenten bleibt davon unberührt.

(10) Die Beschlussfassungen in der Delegiertenversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Dirimierungsrecht). Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(11) Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Delegiertenversammlung

Der Delegiertenversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der einzelnen Ämterführer des Vorstandes und allfälliger Ausschussvorsitzender;

b) Beschlussfassung über die Beitrittsgebühr, den Mitgliedsbeitrag, diverse Gebühren (ÖHZB, Ahnentafeln, Körung, ZTP, WT etc.) für das der Delegiertenversammlung nächstfolgende Geschäftsjahr;

c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; beim Vorstand handelt es sich um den Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, den Schriftführer, den Kassier, den Hauptzuchtwart, den Ausbildungsobmann, den Ausstellungsreferent und bei Bedarf Beisitzer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein; die Wahl und Bestellung der genannten Personen erfolgt mit einfacher Mehrheit, deren Enthebung mit der qualifizierten Mehrheit von 2/3;

d) Entlastung des Vorstandes und des Kassiers;

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f) Beschlussfassung über Anträge und auf der Tagesordnung stehende Punkte;

g) Ausschluss von LG und OG auf Antrag des Vorstandes;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • den von der Delegiertenversammlung gewählten Funktionären (§ 10 c)

  • den von den Mitgliedern und den Generalversammlungen der LG gewählten Obleuten und

  • den von den Mitgliedern und den Generalversammlungen der OG gewählten Obleuten, die keiner LG zugeordnet sind.

(2) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Liegt lediglich ein Wahlvorschlag vor, so kann die Entscheidung der Delegierten per Akklamation getroffen werden. Über Wahlvorschläge kann nur in ihrer Gesamtheit abgestimmt werden.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, dessen Funktion bis zur nächsten Delegiertenversammlung durch ein anderes Vorstandsmitglied weiterführen zu lassen. Auf Vorstandsbeschluss sind Kooptierungen jederzeit zulässig.

 

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre.

 

(4) Die Funktion des alten Vorstandes dauert auf jeden Fall bis zum Amtsantritt eines neuen Vorstandes.

 

(5) Wiederwahl ist zulässig.

(6) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Vizepräsidenten, mindestens acht Tage vor der Sitzung schriftlich oder mündlich einberufen. Als Schriftlichkeit gilt auch die Verwendung elektronischer oder anderer üblicher Datenübermittlungssysteme (Medien) (E-Mail, Fax etc.). Sind auch die Vizepräsidenten auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder einberufen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Bei außergewöhnlichen Situationen und Ereignissen (behördlich eingeschränkte Versammlungsfreiheit, etc.) können Vorstandssitzungen auch mittels elektronischer Hilfsmittel (Online-Videokonferenz) abgehalten werden.

Beschlüsse des Vorstandes können auch im Umlaufwege gefasst werden. Bei der Fassung eines derartigen Umlaufbeschlusses ist die Inanspruchnahme neuer technischer Medien zulässig. Auf elektronischem Wege zustande gekommene Umlaufbeschlüsse sind durch Übermittlung derselben an die einzelnen Vorstandsmitglieder schriftlich in Papier zu bestätigen.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über Anträge an die Delegiertenversammlung, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst wird, bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat unabhängig von seinen weiteren Funktionen generell nur eine Stimme, dies abgesehen vom Dirimierungsrecht des Präsidenten. Die Übertragung von Stimmrechten ist nur in dem in § 9 Abs. 9 der gegenständlichen Statuten geregelte Form möglich.

 

(9) Der Präsident führt den Vorsitz, bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

 

(10) Die Funktion endet durch Tod, Ablauf der Periode, Enthebung oder Rücktritt.

 

(11) Der Vorstand ist berechtigt, solche Vorstandsmitglieder zu entheben, welche in drei aufeinander folgenden Sitzungen, zu welchen sie schriftlich geladen wurden, ohne Angabe von Gründen fernbleiben.

 

(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Delegiertenversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

(13) Die Funktionen der Vorstandsmitglieder sind Ehrenämter.

 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommt die Geschäftsführung zu, des Weiteren alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  1. Bericht der Vorstandsmitglieder in der Delegiertenversammlung;

  2. Erstellung des Rechnungsabschlusses;

  3. Erstellung einer Geschäftsordnung; Abänderungen und Ergänzungen derselben bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen seitens des Vorstands;

  4. Vorbereitung der Delegiertenversammlung;

  5. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Delegiertenversammlung;

  6. Verwaltung und Einsatz bzw. Verwendung des Vereinsvermögens;

  7. Aufnahme, Kündigung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

  8. Aufnahme und Ausschluss von LG und OG;

  9. Aufnahme und Auflösung von OG;

  10. Bestellung zweier Delegierter und deren Stellvertreter zur Vollversammlung des ÖKV. Die Funktionsdauer ist gleichlaufend mit der des Vorstandes (§ 11 Abs. 4).

 

§ 13 Aufnahme und Ausschluss von Landesgruppen / § 14 ....von Ortsgruppen

§ 13 Aufnahme und Ausschluss von Landesgruppen (LG)

a) Die LG werden vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgenommen.

b) Der Ausschluss einer LG erfolgt mit derselben Mehrheitsbindung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen im Vorstand und zwar bei wiederholtem Zuwiderhandeln der LG gegen Ziele und Aufgaben des Hauptvereines ÖBK. Insbesondere liegt ein derartiges Zuwiderhandeln bei wiederholten Verstößen gegen Beschlüsse des Hauptvorstandes oder der Delegiertenversammlung vor.

c) Für den Fall des Ausschlusses einer LG durch den ÖBK bleibt dessen Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 6 der vorliegenden Statuten aufrecht.

 

§ 14 Aufnahme und Auflösung von Ortsgruppen (OG)

  1. Die Aufnahme von OG erfolgt mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen im Vorstand.

  2. Die Auflösung einer OG erfolgt ebenfalls mit 2/3 Mehrheit der im Vorstand abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereines und vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten und im Falle seiner Verhinderung eines seiner Stellvertreter. Der Präsident ist auch berechtigt, die ihm hierbei zufallenden Aufgaben an seine Stellvertreter zu delegieren. In Geldangelegenheiten hingegen ist zur Gültigkeit der jeweiligen Erklärung bzw. Verfügung die Unterschrift des Präsidenten und des Kassiers erforderlich.

 

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.

 

(3) Als Kassier können Personen, die als Kassier in einem anderen österreichischen kynologischen Verein tätig sind, nicht gewählt bzw. bestellt werden.

 

(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Delegiertenversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und im Vorstand. Er verfügt über das Dirimierungsrecht.

 

(6) Dem Schriftführer obliegt die Führung sämtlicher Protokolle der Delegiertenversammlung und des Vorstandes; er leitet den ihm übertragenen Schriftverkehr.

 

(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

 

(8) Der Hauptzuchtwart ist für sämtliche Zuchtangelegenheiten in Österreich und im Verkehr mit dem ÖHZB des ÖKV zuständig. Er steht in allen Zuchtangelegenheiten den LG und OGberatend zur Verfügung.

 

(9) Der Ausbildungsobmann wacht über die Einhaltung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften und ist auch für den Turnierbereich zuständig. Er steht für sämtliche Ausbildungsangelegenheiten wiederum den LG und OGberatend zur Verfügung.

 

(10) Der Ausstellungsreferent ist für sämtliche Ausstellungen in Österreich und im Verkehr mit dem ÖKV zuständig. Er schlägt Richter vor, dokumentiert die Statistik und steht den LG und OGsowie allen Mitgliedern in Ausstellungsangelegenheiten beratend zur Verfügung.

 

§ 16 Ausschüsse / § 17 Aufgaben der Ausschüsse

(1) Der ÖBK hat zwei ständige Ausschüsse:

a) einen Zucht- u. Körauschuss;

b) einen Ausbildungs- u. Leistungsausschuss.

 

(2) Bei Bedarf können weitere Ausschüsse im Auftrag des Vorstandes gebildet werden.

 

(3) Die Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden geleitet. Vorsitzender des Zucht- u. Körauschuss ist der Hauptzuchtwart, Vorsitzender des Ausbildungs- u. Leistungsausschuss ist der Ausbildungsobmann. Vorsitzende von Ausschüssen, die bei Bedarf gebildet werden, werden durch den Vorstand ernannt.

 

(4) Die Funktionen der Ausschussmitglieder sind Ehrenämter.

 

§17 Aufgaben der Ausschüsse

(1)Die Ausschüsse haben die Aufgabe, den Vorstand fachlich zu beraten und bei der Ausführung von Beschlüssen zu unterstützen.

 

(2) Der Zucht- u. Körauschuss besteht aus mindestens vier und maximal acht Mitgliedern, die durch den Vorsitzenden ernannt werden. Er hat die Aufgabe, alle zur Zucht dienenden Bestimmungen zu erarbeiten und auf den neuesten Stand des kynologischen Wissens zu halten. Seine Mitglieder sollen mit der Vererbungslehre, den Zucht u. Eintragungsbestimmungen und allen zuchtrelevanten Fragen vertraut sein. Der Zucht- u. Körauschuss kann zu seinen Sitzungen qualifizierte Personen für den Bereich Tierzucht und Genetik, auch von außerhalb des ÖBK einladen, um sich beraten zu lassen.

 

(3) Der Ausbildungs- u. Leistungsausschuss hat mindestens vier und maximal acht Mitglieder, die durch den Vorsitzenden ernannt werden. Er hat die Aufgabe alle Bestimmungen und Ordnung, die der Ausbildung und Leistung dienen, zu erarbeiten und auf den neuesten Stand zu halten. Seine Mitglieder sollten mit Ausbildungsfragen vertraut sein. Der Ausbildungs- u. Leistungsausschuss kann zu seinen Sitzungen qualifizierte Personen aus diesem Bereich einladen, auch von außerhalb des ÖBK, um sich beraten zu lassen.

 

§ 18 Die Landesgruppen / § 19 Ortsgruppen

§ 18 Die Landesgruppen (LG)

LG sind dem Hauptverein statutarisch untergeordnete Vereine, die die in § 2 angeführten, gemeinnützigen Ziele des übergeordneten Hauptvereines auf lokaler Ebene verfolgen. Die Statuten der LG dürfen nicht im Widerspruch zu den Statuten des Hauptvereines stehen. Im Zweifel sind die Statuten des Hauptvereines heranzuziehen und gelten die Statuten der LG nur subsidiär.

 

Die Gründung von LG kann nur mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen. Dieser kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

Der Vorstand ist berechtigt, eine LG unter anderem dann auszuschließen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 der vorliegenden Statuten gegeben sind. Im Falle eines Ausschlusses aus dem ÖBK ist die LG nicht mehr berechtigt, ihren bisherigen Vereinsnamen sowie auf den ÖBK bezugnehmende Internetbezeichnungen und/oder – Adressen weiter zu verwenden. Das gleiche gilt im Falle des Austrittes einer LG aus dem ÖBK.

 

LG, deren Tätigkeit die Gemeinnützigkeit des übergeordneten Hauptvereines vereiteln, sind unverzüglich aus dem ÖBK auszuschließen. Eine den Ausschluss begründende Beschlussfassung ist in der darauffolgenden Delegiertenversammlung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

 

Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, jederzeit an Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen der LG teilzunehmen, haben jedoch, sofern sie nicht gleichzeitig ein Mitglied der jeweiligen LG sind, weder ein Stimmrecht, noch ein aktives oder passives Wahlrecht. Ihnen ist lediglich Gehör zu gewähren.

 

§ 19 Die Ortsgruppen (OG)

OG sind rechtlich unselbständige Teileinheiten des ÖBK, die die in § 2 angeführten, gemeinnützigen Ziele des übergeordneten Hauptvereines auf lokaler Ebene verfolgen. Die Gründung von OG kann nur mit Zustimmung des Vorstandes erfolgen. Dieser kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Statuten der OG dürfen nicht im Widerspruch zu den Statuten des Hauptvereines stehen. Im Zweifel sind die Statuten des Hauptvereines heranzuziehen und gelten die Statuten der OG nur subsidiär.

 

Der Vorstand ist berechtigt, aus Anlass der Gründung einer OG, diese einer bestimmten betreuenden LG mit deren Zustimmung zuzuordnen. Weiters ist der Vorstand berechtigt, eine OG dann aufzulösen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 der vorliegenden Statuten gegeben sind. Nur die Kopfquoten der OG sind der betreuenden LG bei der Berechnung derjenigen Mittel, die den LG vom Hauptverein zur Verfügung gestellt werden, mit zu berücksichtigen.

 

Sitz und Stimmrecht in der Delegiertenversammlung und im Vorstand des Hauptvereins kommt einer OG nur dann zu, wenn die OG keiner LG zugeordnet ist.

 

OG, deren Tätigkeit die Gemeinnützigkeit des übergeordneten Hauptvereines vereiteln, sind unverzüglich aus dem ÖBK auszuschließen. Eine den Ausschluss begründende Beschlussfassung ist in der darauffolgenden Delegiertenversammlung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

 

Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, jederzeit an Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen der OG teilzunehmen, haben jedoch, sofern sie nicht gleichzeitig ein Mitglied der jeweiligen OG sind, weder ein Stimmrecht, noch ein aktives oder passives Wahlrecht. Ihnen ist lediglich Gehör zu gewähren.

 

§ 20 Die Rechnungsprüfer

(1) Die Delegiertenversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter. Die Funktionsdauer ist gleichlaufend mit der des Vorstandes (§ 11 Abs. 4), Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Delegiertenversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Delegiertenversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung.

 

§ 21 Meldungspflichten

(1) Die LG und OGsind verpflichtet, der ÖBK-Geschäftsstelle alljährlich spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung eine Auflistung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, LG zusätzlich eine Auflistung der Delegierten, zu übersenden.

 

(2) Weiters ist die ÖBK-Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach erfolgten Neuwahlen oder Änderungen in der Besetzung von Vorstand, Rechnungsprüfern oder Delegierten vom aktuellen Stand schriftlich in Kenntnis zu setzen. Namens- und Adressänderungen von Vorstandsmitgliedern, Rechnungsprüfern und Delegierten sind ebenfalls schriftlich der ÖBK-Geschäftsstelle anzuzeigen.

 

(3) Die schriftlichen Einladungen zur jeder ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlung sind gleichzeitig mit der Aussendung an die Mitglieder der LG und OG, zeitgleich auch an die ÖBK-Geschäftsstelle zu richten.

§ 22 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ ff 577 ZPO.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Binnen weiterer 14 Tage macht der Vorstand ein drittes ordentliches Mitglied des Schiedsgerichts namhaft und hat das Schiedsgericht sodann aus seinen Reihen einen Vorsitzenden zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Vereinsorgan, mit Ausnahme der Delegiertenversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Tätigkeit der Schiedsrichter ist ehrenamtlich und vertraulich, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen erwachsenen Barauslagen.

 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende hat nach Fällung des Schiedsspruches denselben den Parteien des Verfahrens und dem Vorstand des ÖBK zu übermitteln. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterlegenen Partei zu tragen, im Falle eines Vergleichs bzw. im Falle eines beidseitigen Verschuldens ist die Kostentragungsverpflichtung nach billigem Ermessen durch das Schiedsgericht festzulegen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 23 Statutenänderung / § 24 Auflösung des Vereines

§ 23 Statutenänderung

(1) Über eine Statutenänderung hat die Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes zu entscheiden.

 

(2) Zur Gültigkeit eines Statutenänderungsbeschlusses ist eine 2/3 Mehrheit der in der Delegiertenversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

§ 24 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Diese Delegiertenversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung desselben zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, im Sinne des folgenden Absatzes, dass nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

 

(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen, soweit möglich und erlaubt, Institutionen zu, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen, wenn diese die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt.

 

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.